16.01.2023
Lohnpfändungstabelle 2023
01.07.2021
Seit dem ersten Lockdown im März 2020 hat sich unsere Arbeit verändert: Weniger Klientinnen meldeten sich an. Viele SchuldnerInnen hatten weniger Druck durch die gesetzlich vorgeschriebenen Stundungen von Krediten bei Arbeitslosigkeit wegen der Pandemie. Dafür gibt es bekanntlich viele andere Probleme (auch finanzielle).
Im Bereich der Selbständigen stundeten Finanzamt und Sozialversicherung UnternehmerInnen die Abgaben bis 31.6.2021. Seither werden die Rückstände mit viel Nachsicht wieder eingehoben. Allerdings werden dadurch auch viele Fälle, in denen eine Schuldenregulierung sehr sinnvoll wäre, aufgeschoben.
Mehr Arbeit machen dafür Stundungsansuchen für abgeschlossene Sanierungen (hauptsächlich über 5 Jahre laufende Zahlungspläne). Diese haben sich mehr als verdoppelt. Wir arbeiten damit am Erhalt und an der Nachhaltigkeit der Sanierungen. Alle Daten zu Ursachen, Betreuungen und Ergebnissen finden Sie unter Downloads > Jahresberichte.
Weiterhin (Stand März 2022) werden Erstberatungen telefonisch durchgeführt. Daher ist die gemeinsame Erstellung von Konkursanträgen mit den KlientInnen organisatorisch aufwändiger geworden. Doch es funktioniert mit beidseitiger Bemühung. Das Ziel ist immer die „Restschuldbefreiung“ nach einer absehbaren Zeit mit Rückzahlung eines Teils der Schulden. Die Insolvenzordnung hat dafür genaue Regeln vorgesehen. Diese erklären wir den Klientinnen in einer ausführlichen telefonischen "Erstberatung" gerne.
Kurzfristig nach der Anmeldung erfolgt die Erstberatung. Wir erklären den KlientInnen, wie die Schuldenbereinigung in ihrem konkreten Fall aussehen kann.
Anschließend ist eine Wartezeit in Kauf zu nehmen, bis die Schuldenberatung aktiv für die KlientInnen die Sanierung vorbereitet und verhandelt. Es hat sich gezeigt, dass bei sofortiger Übernahme des Falles einiges an "leeren Kilometern" zusammenkommt, da doch einige KlientInnen wieder aussteigen. So war die anfallende Arbeit auch nicht zu schaffen.
Wer sich aber nach 1 bis 2 Monaten wieder meldet, ist motiviert, das in der Erstberatung erklärte Prozedere mit unserer Unterstützung anzugehen und hat im Idealfall die nötigen Vorbereitungen, wie aufgetragen, erledigt.
Für einen Ausgleich wird allen Gläubigern die finanzielle und soziale Lage erklärt und ein Rückzahlungsplan erstellt. Wenn alle Gläubiger zustimmen, wird der Plan umgesetzt.
Im Privatkonkurs (der Antrag wird ans Bezirksgericht gestellt) wird ein Zahlungsplan vor-geschlagen, der einem Ausgleich entspricht. Wenn die Mehrheit der Gläubiger dem zustimmt, beschließt das Gericht die Umsetzung.
Wenn nicht, gibt es als Ergebnis die Abschöpfung: Keine fix vereinbarten Zahlungen, sondern es sind die pfändbaren Beträge über 3 bis 5 Jahre abzugeben.
> Download Lohnpfändungstabelle 2023
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Die monatlich zu leistende Summe richtet sich nach dem per Lohnpfändung vom Netto abziehbaren Betrag.
Auch wenn das Einkommen zu gering für pfändbare Beträge ist (z.B. bei MindestpensionistInnen oder AlleinerzieherInnen), bekommt man nach 3 bis 5 Jahren die "Restschuldbefreiung". Lediglich Euro 25,00 monatlich sind dann zu leisten. Allerdings wird von den SchuldnerInnen verlangt, dass sie sich nach ihren Möglichkeiten anstrengen, ein pfändbares Einkommen zu erreichen.
Wer nach 3 bis 5 Jahren seinen Zahlungsplan erfüllt hat, für den erlöschen die Forderungen automatisch. In der Abschöpfung beschließt das Gericht nach ordentlichem Ablauf (ebenfalls 3 bis 5 Jahre) die "Restschuldbefreiung".